In meinen zahlreichen Büchern fasse ich meine Erkenntnisse zu meinen Interessengebieten zusammen und biete Studierenden, aber auch Kolleginnen und Kollegen einen Einblick in meine Arbeit..
Erfahren Sie mehrGemäß § 171 AktG hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie ggf. den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht, den gesonderten nicht finanziellen Bericht und den gesonderten nicht finanziellen Konzernbericht zu prüfen und der Hauptversammlung schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Oehlrich, M. (2021). Die Prüfung des Jahresabschlusses nach dem Wirecard-Skandal. Der Aufsichtsrat, 18(5), 65.